Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rey-Gesellschaften

I. Gültigkeit

01.

Sofern zwischen den Parteien keine abweichenden Bestimmungen schriftlich vereinbart wurden, gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Rey-Gesellschaften, namentlich für die Rey 360 Holding AG [UID: CHE-398.217.352], die Rey Technology Holding AG [CHE-275.651.197], die Rey Automation AG [UID: CHE-108.042.994], die Rey Informatik AG [UID: CHE-115.251.959], die Rey Immobilien AG [UID: CHE-398.018.189], die Rey Digital AG [UID: CHE-284.008.847] sowie die Rey GmbH in 79111 Freiburg im Breisgau [HRB 703684].

02.

Diese AGB gelten, wenn der Kunde diese ausdrücklich oder stillschweigend anerkennt oder mit der Leistungserbringung begonnen wurde. Abweichende Bestimmungen des Kunden gelten nur, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde, selbst wenn in Offertanfragen oder anderen Unterlagen darauf verwiesen wird.

II. Vertragsabschluss

03.

Verträge zwischen dem Kunden und einer Rey-Gesellschaft gelten als zustande gekommen, wenn eine solche (nachfolgend: «leistungserbringende Rey-Gesellschaft») die Annahme der Bestellung bzw. Auftrags, inklusive möglicher Änderungswünsche, in Text nachweisbarer Form bestätigt (Auftragsbestätigung oder Einzelvertrag) oder mit der Leistungserbringung begonnen hat.

04.

Vertragspartei verbleibt stets nur die entsprechende Rey- Gesellschaft, selbst wenn andere Rey-Gesellschaften vertraglich geschuldete Leistungen erbringen, unabhängig des Integrierungsgrades, andere Rey-Gesellschaften direkt mit dem Kunden kommunizieren, irgendein Titel irgendwelche Forderungsrechte gegen andere Rey-Gesellschaften als die Vertragspartei vorsehen oder über die Vertragspartei ein Nachlassverfahren oder der Konkurs eröffnet werden sollte.

05.

Angebote ohne Frist sind unverbindlich.

III. Leistungserbringung

06.

Für Umfang und Ausführung sämtlicher Lieferungen und Leistungen, Bereitschafts- und Reaktionszeiten (SLA) sowie Nutzungszeiten und Verfügbarkeiten ist die Auftragsbestätigung bzw. ein Einzelvertrag massgebend. Darin nicht aufgeführte Lizenzgebühren, Material oder Leistungen werden zusätzlich verrechnet. Für zur Verfügung gestellte Software Lösungen (Applikationen, Cloudcomputing, Software as a Service) wird keine dauernde oder unterbruchfreie Verfügbarkeit garantiert.

07.

Soweit dies für den Kunden zumutbar ist, können die Rey- Gesellschaften geänderte oder angepasste Hard- und Software liefern oder sonstige Leistungen abweichend von Auftragsbestätigungen und Verträgen erbringen. Solche Änderungen sind insbesondere dann zumutbar, wenn hierdurch die vereinbarte Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird. Nämliches gilt bei Abweichungen in der Benutzerdokumentation vom Vertragsinhalt und/oder von Lieferungen und Leistungen, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen. In keinem Fall stellen solche Abweichungen Zusicherungen für Eigenschaften oder eine Vertragsänderung dar. Erweiterungen zu pflegender Software mit gleichen oder ähnlichen Funktionen (Upgrades) sowie Aktualisierungen der Dokumentation bei nachträglichen Anpassungen im Rahmen der Softwarepflege sind nur Vertragsgegenstand, soweit vereinbart.

08.

Der Kunde akzeptiert die zu Standardsoftware zugehörigen Kauf- bzw. Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Drittanbieters. Ferner akzeptiert der Kunde ausdrücklich, dass die Rey-Gesellschaften Free/Libre Open Source Software- Komponenten einsetzen können und dass diese Komponenten für den Kunden geltenden Lizenzbestimmungen unterliegen.

09.

Nicht zu der vertraglichen Leistung zählen telefonische und elektronische Kurzberatungen, die einer Anwenderschulung gleichkommen und Fragen, die durch Lektüre von Benutzerhandbücher oder sonstiger Dokumentationen zu beantworten sind.

10.

Die Auslagerung vertraglich geschuldeter Leistungen an Subunternehmer und an andere Rey-Gesellschaften ist ausdrücklich zulässig.

IV. Vergütung

11.

Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer und Nebenkosten wie Reisespesen (Zeit und Weg), Gebühren und Lizenzgebühren, Abgaben jeglicher Art, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, usw.

12.

Die von den Rey-Gesellschaften erbrachten Leistungen werden vom Kunden zum Festpreis oder nach Zeitaufwand vergütet. Soweit keine Pauschalvergütung vereinbart wird, ist angegebener Zeitaufwand stets lediglich eine Schätzung. Verrechnet wird diesfalls der tatsächliche, für die Erbringung der Leistungen angefallene Zeitaufwand. Der Vergütungssatz pro Stunde beträgt CHF 220.00, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Zu dem vom Kunden zu vergütenden Zeitaufwand gehören neben der eigentlichen Leistungserbringung insbesondere auch die Teilnahme an Besprechungen und Projektsitzungen sowie etwaige Vor- und Nacharbeiten gleich an welchem Ort.

13.

Währungsschwankungen, eine massgebliche Verschiebung des Liefertermins, Änderung massgeblicher Vorschriften, Weiterentwicklungen, verschlechterte Verfügbarkeiten sowie veränderte Produkte, Preise oder Bedingungen bei Zulieferern berechtigen die Rey-Gesellschaften zu Preisanpassungen.

14.

Mehrkosten infolge unvollständiger, falscher oder verspäteter Angaben oder nachträglicher Änderung(swünsche) gehen zulasten des Kunden.

V. Zahlungsbedingungen

15.

Zahlungen sind vom Kunden netto, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gilt Folgendes:

a) Bei Festpreisen: 50% als Anzahlung innert 14 Kalendertagen nach Datum der Auftragsbestätigung bzw. Vertragsunterzeichnung; 40% bei vollständiger Lieferung bzw. Inbetriebnahme und 10% nach Abnahme;

b) Nach Aufwand: Jeweils im Anschluss an den Berichtsmonat;

c) Spesen: Jeweils im Anschluss an den Berichtsmonat;

d) Material-/Hardware-/etc.-Lieferungen, Lizenzen für Software: 100% nach Vertragsunterzeichnung bzw. vor Bestellung durch die Rey-Gesellschaft;

e) Dauerverträge: Quartalsweise im Voraus.

16.

Sämtliche Rechnungen der Rey-Gesellschaften sind innert 14 Kalendertagen nach Fakturadatum zu bezahlen. Ohne Mitteilung des Kunden bis zum Fälligkeitstermin unter Anzeige des bestrittenen Betrages und der Gründe der Bestreitung gilt eine Rechnung als akzeptiert. Die Zahlungspflicht des Kunden gilt erst nach Eingang des Betrages zur freien Verfügung der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft als erfüllt.

17.

Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn der Versand, der Transport, Datenverbindungen oder die Inbetriebsetzung oder die Abnahme von Lieferungen und Leistungen aus Gründen, welche die leistungserbringende Rey- Gesellschaft nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird oder wenn noch unwesentliche Teile von Lieferungen und Leistungen fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch von Lieferungen und Leistungen nicht gänzlich verunmöglichen.

18.

Hält der Kunde einen Zahlungstermin nicht ein, so gerät dieser in allen Fällen ohne Mahnung in Verzug und hat ab dem 15. Kalendertag nach Fakturadatum einen Verzugszins von 5% zu entrichten. Die leistungserbringende Rey- Gesellschaft ist zum Ersatz von Umtriebskosten von CHF 30.00 pro Mahnung berechtigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder wenn ernstlich zu befürchten ist, dass eine Zahlung des Kunden nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geleistet wird, ist die Rey-Gesellschaft unbeschadet ihrer übrigen Ansprüchen berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen einzustellen, die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte (z.B. an Software) zu entziehen sowie die Herausgabe der gegebenenfalls gelieferten Waren (z.B. Datenträger, Dokumentationen, etc.) zu verlangen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind oder die leistungserbringende Rey-Gesellschaft nach eigener Auffassung genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innert 15 Kalendertagen seit Verzug getroffen werden oder erhält die Rey-Gesellschaft nach eigener Auffassung keine genügenden Sicherheiten, so setzt die Rey-Gesellschaft eine Nachfrist von mind. drei Kalendertagen zur Zahlung. Nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist kann die leistungserbringende Rey-Gesellschaft auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen oder innert angemessener Frist (keine unverzügliche Erklärung notwendig) auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten (Art. 109 OR). Im Falle eines Vertragsrücktritts hat die betreffende Rey-Gesellschaft Anspruch auf Vergütung für die dann erbrachten Leistungen zuzüglich eines angemessenen Gewinnanteils.

19.

Der Kunde darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft nicht schriftlich anerkannter Gegenforderungen weder zurückbehalten noch kürzen bzw. verrechnen.

VI. Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

20.

Sämtliche vorbestehende Nutzungs- und Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte sowie Anwartschaften als solche) sowie solche an vereinbarten und im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnisse, inkl. Pläne, Zeichnungen, technischer Unterlagen, Benutzerdokumentationen, Software inkl. Quellcodes, Programmbeschreibung, Dokumentation, Konzepte, Auswertungen oder Entwicklungsergebnisse sowie rechtlich nicht geschützte Ideen, Verfahren und Methoden gehören und verbleiben bei der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft. Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfüllung entstanden sind, gehören der leistungserbringenden Rey- Gesellschaft. Der Kunde darf hierüber nur verfügen oder diese Dritten zugänglich machen, wenn ihm dies vorgängig schriftlich eingeräumt wurde.

21.

Umgekehrt verbleiben sämtliche vorbestehenden Nutzungs- und Schutzrechte an den vom Kunden gelieferten Inhalten beim Kunden. Der Kunde gewährleistet, über die erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen. Die leistungserbringende Rey-Gesellschaft wird vom Kunden diesbezüglich vollumfänglich schadlos gehalten.

22.

Dem Kunden wird an Standardsoftware ohne anderslautende, ausdrückliche Abrede nur das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare und i.d.R. zeitlich begrenzte Recht zur Benutzung der Software und der dazugehörigen Benutzerdokumentation nach Massgabe der Kauf- bzw. Nutzungsbestimmungen des Drittanbieters eingeräumt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen an der Software oder an der Benutzerdokumentation an Dritte zu gewähren, diese Dritten weiterzugeben, zu veräussern oder zu vermieten. Bei Free/Libre Open Source Software-Komponenten gelten ausschliesslich die auf diese Komponenten geltenden Lizenzbestimmungen. Der Kunde kann Software, soweit zur Nutzung erforderlich, auf ein Speichermedium speichern oder in den Arbeitsspeicher laden. Der Kunde ist nicht zur Herstellung von Kopien (es sei denn zu Archivzwecken, zur vorübergehenden Fehlersuche oder zum Ersatz fehlerhafter, notwendiger Speichermedien) oder zur Aktualisierung, Aufrüstung oder sonstigen Erweiterung der Software berechtigt. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, eine Entschädigung für die Übernutzung zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht von sich aus mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der anwendbaren Preisliste fällig. Der Kunde darf Software, auch für ihn individuell hergestellte, weder disassemblieren, dekompilieren, entschlüsseln, zurückentwickeln oder sonst bearbeiten. Verletzt der Kunde eine dieser Bestimmungen, so ist die betreffende Rey-Gesellschaft berechtigt, das Recht zur Benutzung der Software fristlos zu widerrufen und ihre andere Leistungserbringung einstellen. Schadenersatzansprüche und andere rechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

23.

Mit vollständiger Leistung der geschuldeten Vergütung gehen die unübertragbaren, unbefristeten, nicht-ausschliesslichen und geografisch uneingeschränkten Rechte an individuell entwickelter Software auf den Kunden über. Ohne schriftliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Überlassung von Quellcodes und Entwicklungsdokumentationen. Die Rey-Gesellschaften sind berechtigt, für den Kunden entwickelte Software und -komponenten, Wissen und Verfahren, weiterzuentwickeln, zu ändern, zu nutzen und anderweitig kommerziell zu verwerten.

24.

Unterlagen, Entwürfe, Software zu Testzwecken, Pläne, Konzepte, Daten, Quellcodes etc. sind im Falle, dass es nicht zu gegenständlichen Lieferungen oder Leistungen kommt, sowie stets bei Beendigung des Vertragsverhältnisses der jeweilig berechtigten Rey-Gesellschaft zurückzugeben und/oder elektronisch endgültig zu löschen. Die vollständige Rückgabe bzw. Löschung ist schriftlich zu bestätigen. Der Kunde erwirbt keinerlei Rechte an Angebotsunterlagen und darf diese Dritten weder zugänglich machen noch selbst nutzen.

VII. Informations- und Mitwirkungspflichten des Kunden

25.

Der Kunde gibt der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft sämtliche für die Vertragserfüllung massgeblichen Vorgaben rechtzeitig, vollständig, klar und korrekt sowie in allgemein anerkannter Form bekannt. Die leistungserbringende Rey-Gesellschaft darf sich auf die Angaben des Kunden verlassen. Der Kunde hat die leistungserbringende Rey-Gesellschaft rechtzeitig auf technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, auch datenschutzrechtliche, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Entwicklung, die Ausführung und den Gebrauch von Lieferungen oder Leistungen der Rey-Gesellschaft sowie für die Krankheits- und Unfallverhütung von Bedeutung sind. Der Kunde ist alleinig verantwortlich für die Einhaltung von inund ausländischen Exportvorschriften. Der Kunde ist ferner zur vollumfänglichen Information und Mitwirkung verpflichtet, so dass dadurch die Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch die Rey-Gesellschaften möglichst erleichtert wird.

26.

Der Kunde gewährt der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten/ Systemen und sorgt für die notwendige Infrastruktur zur Leistungserfüllung. Dies betrifft insbesondere die Zurverfügungstellung fachkompetenter Mitarbeiter mit Entscheidungsbefugnissen, die Bereitstellung von Testarbeitsplätzen, Staging- und Lagerräume sowie von Schulungsräumlichkeiten, Sitzungszimmern für Workshops, Parkplätze, die für einen ordnungsgemässen Betrieb vorausgesetzte Hardund Softwareumgebung (Systemumgebung), Strom-, Daten-, Internet- und Telekommunikationseinrichtungen usw. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der bestellten Lieferungen und Leistungen alle erforderlichen Lizenzen von Standardprodukten von Drittanbietern für die jeweilige Vertragsdauer zu beschaffen, diese sowie die Lizenzbestimmungen für Free/Libre Open Source Software-Komponenten einzuhalten. Der Kunde ist verpflichtet der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft einen Remote-Zugriff auf diejenigen Datenverarbeitungsanlagen zu ermöglichen, auf denen allfällige Vertragssoftware installiert ist und genutzt wird. Der Kunde ist für die Freischaltung des für den Remote- Zugriff erforderlichen Online-Zugangs verantwortlich und trägt die Verbindungskosten.

27.

Der Kunde ist verpflichtet, unberechtigte Zugriffe auf gelieferte Software zu verhindern. Der Kunde wird gelieferte Originaldatenträger an einem gegen unberechtigten Zugriff gesicherten Ort aufbewahren. Der Kunde wird die mitgeteilten Sicherheits- und Verwaltungsvorschriften einhalten. Die Verwaltung von Nutzeridentifikationen und Passwörtern ist Sache des Kunden. Diese sind vom Kunden geheim zu halten, vor unberechtigtem Zugriff zu schützen und nicht an Dritte weiterzugeben. Zur Vermeidung von Schäden durch Datenverlust ist der Kunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sein Datenbestand täglich, tagaktuell, in maschinenlesbarer Form und gemäss dem jeweils aktuellen Stand der Technik gesichert wird und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Ohne explizite anderslautende Vereinbarung ist der Kunde alleinig für die Datensicherheit und die Einhaltung von Datenschutzvorschriften verantwortlich.

28.

Soweit für den Kunden Unterstützungsleistungen im Rahmen von Projekten erbracht werden, ist der Kunde verpflichtet, regelmässig zu überprüfen, ob die jeweils schriftlich festgelegten Projektziele eingehalten werden. Projektleitung und Verantwortung liegen ausschliesslich beim Kunden.

29.

Soweit Softwarepflegeleistungen vereinbart sind, wird dies nur für Software, die beim Kunden in der aktuellen Programmversion genutzt werden, erbracht. Wird von dem Kunden ein Programmversion genutzt, die nicht aktuell ist, wird beim Kunden eine Überprüfung durchgeführt und die Software gegen gesonderte Vergütung aktualisiert, die von der Anzahl der beim Kunden nicht nachgeführten Programmversionen abhängig ist.

VIII. Eigentums- und Nutzungsvorbehalt

30.

Soweit Material-/Hardware-/etc.-Lieferungen erbracht werden, verbleibt die leistungserbringende Rey-Gesellschaft Eigentümerin bis die vereinbarte Vergütung vollständig geleistet wurde. Währenddessen darf der Kunde die Lieferung weder verkaufen, vermieten, verpfänden oder sonstwie belasten. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der leistungserbringenden Rey- Gesellschaft erforderlich sind, insbesondere auch die Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister, mitzuwirken. Sämtliche Nutzungsrechte werden unter Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.

IX. Termine

31.

Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. Termine (inkl. sanktionierte Meilensteine) und Folgetermine verlängern sich angemessen, automatisch, ohne dass es einer speziellen Anzeige bedarf und ohne dass dem Kunden Ansprüche daraus erwachsen:

a) wenn der Kunde mit den vom ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand, sich im abgemahnten Annahmeverzug befindet oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist, insbesondere wenn und mindestens solange er Zahlungsbedingungen nicht einhält;

b) wenn der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft Angaben, die sie für die Leistungserbringung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert oder wenn und solange der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt;

c) bei unvorhergesehenen Hindernissen und deren Folgen, die ausserhalb des Willens der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft liegen, ungeachtet, ob sie bei den Parteien oder bei einem Dritten entstehen, mindestens für deren Andauer. Als solche gelten bspw. höhere Gewalt, behördliche Verfügung, Pandemien, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörung, Arbeitskonflikte, Naturereignisse, Brand, Diebstahl;

d) bei Liefer- oder Transportverzögerungen und dergleichen seitens eines Drittanbieters, Lieferanten oder der Transporteure.

X. Erfüllungsort

32.

Sofern die Parteien keinen besonderen Erfüllungsort schriftlich vereinbart haben, gilt als Erfüllungsort der Sitz der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Ausführungen vor Ort des Kunden, wenn Leistungen telefonisch oder remote (online Direktzugriff) ausgeführt werden können. Der Kunde wird die ihm zumutbaren Massnahmen ergreifen, um die Erfüllung vor Ort auszuschliessen oder zu minimieren.

33.

Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach der Material-/Hardware-/etc.-Lieferungen einen visierten Lieferschein an die leistungserbringende Rey-Gesellschaft auszuhändigen, zu faxen oder per E-Mail zuzustellen.

34.

Verzögert oder verunmöglicht sich eine Lieferung aus Gründen, welche die leistungserbringende Rey-Gesellschaft nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert, ohne dass der Kunde zum Vertragsrücktritt oder zu Schadenersatz berechtigt wird.

XI. Gefahrenübergang

35.

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Material-/Hardware-/etc.-Lieferungen ab Sitz der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft auf den Kunden über, unabhängig allfällig vereinbarter Liefer- und Montagebedingungen. Jeder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.

XII. Abnahme / Prüfungsobliegenheiten

36.

Sofern kein besonderes Verfahren schriftlich vereinbart ist, hat der Kunde die werkvertragliche Leistung oder die Lieferung inkl. überlassener Datenträger, Benutzerhandbücher und sonstiger Dokumentationen unmittelbar bei Ablieferung bzw. Erhalt, vor der produktiven Nutzung und spätestens innert zehn (10) Kalendertagen seit allfälliger Mitteilung der Abnahmebereitschaft mittels angemessener Tests praxisnah zu prüfen und allfällige Mängel der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft unter Angabe der Mangeldarstellung, Auswirkung und Auftrittsumstände sofort schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben. Unwesentliche Mängel sind unbeachtlich.

37.

Unterlässt der Kunde die Prüfung und/oder unverzügliche Anzeige, verweigert trotz kurzer Nachfrist ohne sachlichen Grund die Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls oder nutzt der Kunde Lieferungen oder Leistungen rügelos während sieben (7) Kalendertagen, gelten diese als abgenommen. Mängel, welche bereits bei der Abnahme oder einer Teilabnahme erkennbar gewesen wären, jedoch nicht unverzüglich angezeigt wurden, können später nicht mehr geltend gemacht werden. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern.

XIII. Gewährleistung

38.

Bei Werkleistungen gewährleistet die leistungserbringende Rey-Gesellschaft, dass das Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch und unter der Voraussetzung, dass der Kunde seien Pflichten vollumfänglich nachgekommen ist, während einer Frist von zwölf (12) Monaten im Wesentlichen den zugesicherten Spezifikationen entspricht.

39.

Die leistungserbringende Rey-Gesellschaft garantiert für die Eigenschaften Material-/Hardware-/etc.-Lieferungen ausschliesslich im Rahmen der von den Herstellern bzw. Drittanbietern gewährten Garantie, was der Kunde ausdrücklich akzeptiert. Die Gewährleistungsfrist beträgt je nach Hersteller zwölf (12) Monate, bei dauerhaften Tagund Nachtbetrieb i.d.R. sechs (6) Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung oder Leistungserbringung. Für Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie Eigenschaften von eingesetzter Free/Libre Open Source Software- Komponenten leistet die Rey Gesellschaft keine Gewähr.

40.

Werden von der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft reine Beratungsleistungen erbracht, haftet sie nicht für Richtigkeit und Eignung der Beratungsleistungen, insbesondere nicht dafür, dass der mit der beauftragten Beratung verfolgte Zweck erreicht werden kann (keine Erfolgsgarantie).

41.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verbrauchsmaterialen sowie Schäden infolge Abnützung, mangelhaftem Unterhalt, Missachtung von Betriebsvorschriften, infolge Änderung der Systemumgebung, an Quellcodes oder Datenbanken, nach Installations- und/oder Bedienungsfehlern, Schäden, welche auf Drittprodukte inkl. mangelhafter oder lizenzverletzender Standartsoftware und Free/Libre Open Source Software-Komponenten zurückzuführen sind, solche nach Eingriffen in die Leistung/Software, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindung mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft ausgeführter Mängelbehebungsarbeiten, höherer Gewalt sowie infolge anderer Gründe, welche die Rey-Gesellschaft nicht zu vertreten hat. Ferner besteht keine Gewähr für die Störungsfreiheit der Datenbeförderung sowie deren Verfügbarkeit.

42.

Die Gewährleistungsfrist erlischt vorzeitig, nimmt der Kunde oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vor oder trifft der Kunde nicht umgehend sämtliche geeigneten Massnahmen zur Schadenminderung oder gibt der Kunde der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft nicht unverzüglich Gelegenheit, den Mangel zu beheben.

XIV. Mängelrechte

43.

Ein Mangel liegt nur vor, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch nachweislich unmöglich ist oder eine wichtige Funktionalität oder Eigenschaft fehlt. Andere, unwesentliche Mängel sind unbeachtlich.

44.

Die leistungserbringende Rey-Gesellschaft behebt innert der anwendbaren Gewährleistungsfrist ordentlich angezeigte Mängel innert angemessener Frist. Die ursprüngliche Gewährleistungsfrist kann sich höchstens einmal um die gleiche Frist verlängern. Bei allfälligen Widersprüchen, insbes. bei Material-/Hardware-/etc.-Lieferungen gehen die Bestimmungen der Hersteller bzw. Drittanbieter vor.

45.

Mängelansprüche bei Software bestehen nur, wenn der gemeldete Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann und sofort nach Entdeckung gerügt wurde. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist die leistungserbringende Rey-Gesellschaft berechtigt, zur Mangelbeseitigung dem Kunden eine neue Version einer Software (z.B. Update, Wartungsrelease/ Patch) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt oder eine Ausweichlösung zu entwickeln.

46.

Kann ein Mangel trotz zweimaligem Versuchen nicht beseitigt werden, kann der Kunde nach schriftlicher Mitteilung unter Ansetzen einer angemessenen Nachfrist den Mangel selbst oder durch Dritte beheben lassen. Diesfalls hat der Kunde Anspruch auf Ersatz der durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten, abzüglich allfälliger Einsparungen, insgesamt jedoch auf höchstens zehn (10) Prozent des Wertes der mangelhaften Lieferung oder Leistung. Weitere Ansprüche aus der Gewährleistung sind ausgeschlossen, insbesondere kann der Kunde weder Minderung verlangen, vom Vertrag zurücktreten (Wandelung) oder den Ersatz von entgangenem Gewinn, indirekter und direkter Schäden, Strafzahlungen gegenüber Dritten, Mangelfolgeschäden, Nutzungsausfällen, Kapitalkosten oder für den Erwerb von substituierenden Leistungen oder weiteren wirtschaftlichen Folgeschaden verlangen.

47.

Im Falle behaupteter Schutzrechtsverletzungen ist die leistungserbringende Rey-Gesellschaft zu deren Beseitigung jederzeit berechtigt, ihre Lieferung oder Leistung entsprechend anzupassen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben. Andere Ansprüche des Kunden bestehen nicht.

48.

Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf den von der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft erbrachten Lieferungen oder Leistungen beruht, hat der Kunde die Rey-Gesellschaft den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstehenden Aufwand zu entschädigen.

XV. Haftung

49.

Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft für schuldhaft verursachte Schäden beschränkt auf höchstens 50% der gesamten Vergütung des entsprechenden Vertrages bei Einmalleistungen beziehungsweise der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehrenden Leistungen. Die Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte und direkte Schäden, Strafzahlungen gegenüber Dritten, Mangelfolgeschäden, Nutzungsausfälle, Kapitalkosten oder Kosten für den Erwerb von substituierenden Leistungen sowie jeden weiteren wirtschaftlichen Folgeschaden wird ausdrücklich wegbedungen. Die Haftung für die Wiederbeschaffung von Daten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Rey-Gesellschaft deren Vernichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

50.

Die Haftung für Angestellte und beigezogene Hilfspersonen wird gemäss Art. 101 Abs. 2 OR ausgeschlossen.

51.

Die leistungserbringende Rey-Gesellschaft haftet einzig bei gegebenen Voraussetzungen im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherungen für Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden der Rey-Gesellschaft entstanden ist. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Decken die Haftpflichtversicherungen den entstandenen Personen- oder Sachschaden nicht, ist die leistungserbringende Rey-Gesellschaft selbst zu keiner weitergehenden Haftung verpflichtet.

XVI. Dauerverträge

52.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verlängern sich Dauerverträge jeweils um ein (1) Jahr. Jede Partei kann Dauerverträge mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich kündigen, frühestens jedoch nach Ablauf von zwölf (12) Monaten.

53.

Der Kunde hat Software, für welche zeitlich begrenzte Nutzungsrechte eingeräumt wurden, nach Beendigung eines Dauervertrages unverzüglich vollständig von der Hardware zu löschen, auf dem sie installiert bzw. gespeichert ist. Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung eines Dauervertrages solche Software nicht mehr nutzen darf.

54.

Die leistungserbringende Rey-Gesellschaft hat das Recht, die Preise bei Dauerverträgen einmal pro Jahr zu ändern. Eine Erhöhung der Preise ist dem Kunden sechs (6) Woche vor ihrer Wirksamkeit bekanntzugeben. Der Kunde erhält mit der Ankündigung ein ausserordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt in dem die Preiserhöhung wirksam wird. In dem Fall muss Kunde die Kündigung gegenüber der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft spätestens vier (4) Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich erklären.

XVII. Personalabwerbeverbot

55.

Der Kunde verpflichtet sich während der Leistungserbringung und während eines Jahres hernach keine Arbeitnehmer einer Rey-Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar abzuwerben, anzustellen oder sonst wie zu beschäftigen. Bei Verletzung dieses Abwerbeverbots schuldet der Kunde der betreffenden Rey-Gesellschaft eine Konventionalstrafe im Betrag von CHF 100‘000.00. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Kunden nicht von der Einhaltung der weiteren vertraglichen Verpflichtungen.

XVIII. Geheimhaltung

56.

Die Parteien behandeln alle Informationen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, streng vertraulich. Der Kunde anerkennt insbesondere, dass Quellcodes empfindliche Geschäftsgeheimnisse darstellen. Im Zweifel sind Informationen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht. Die Geheimhaltungspflicht besteht bereits ab Beginn der Vertragsverhandlungen und gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unbefristet fort. Die Rey-Gesellschaften dürfen mit der Tatsache, dass mit dem Kunden eine Zusammenarbeit besteht oder bestand, werben und diesen als Referenz angeben.

XIX. Einseitige Vertragsauflösung

57.

Treten unvorhergesehene Ereignisse ein, welche die vertragserheblichen Umstände grundlegend verändern oder auf die Vertragserfüllung durch die leistungserbringende Rey-Gesellschaft erheblich einwirken, oder erweist sich die Ausführung der Lieferungen nachträglich als ganz oder teilweise unmöglich, so versuchen sich die Parteien innert einer Frist von 30 Kalendertagen auf eine Vertragsänderung zu einigen. Können sich die Parteien nicht einigen, steht der leistungserbringenden Rey-Gesellschaft das Recht zur Auflösung des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. Beabsichtigt die Rey-Gesellschaft eine Vertragsauflösung, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart wurde. Im Falle einer Vertragsauflösung hat die leistungserbringende Rey-Gesellschaft Anspruch auf Vergütung für die dann erbrachten Leistungen. Schadenersatzansprüche des Kunden inkl. Ansprüche aus entgangenem Gewinn, indirekter und direkter Schäden, Strafzahlungen gegenüber Dritten, Mangelfolgeschäden, Nutzungsausfällen, Kapitalkosten oder Kosten für den Erwerb von substituierenden Leistungen sowie aus jedem weiteren wirtschaftlichen Folgeschaden werden ausdrücklich wegbedungen.

XX. Kündigung aus wichtigem Grund

58.

Die Parteien haben das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass die fehlbare Partei von der anderen Partei zuvor unter Ansetzung einer Frist von mindestens zwanzig (20) Kalendertagen zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des vertragskonformen Verhaltens und zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes sowie unter Hinweis auf das Kündigungsrecht erfolglos schriftlich abgemahnt wurde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

a) wenn die Fortsetzung der Zusammenarbeit aufgrund einer schwerwiegenden Vertragsverletzung objektiv nicht mehr zumutbar erscheint;

b) wenn ein Zahlungsverzug des Kunden von mehr als zwei (2) Monaten besteht;

c) wenn der Kunde gegen Kauf- oder Nutzungsbestimmungen einer Rey-Gesellschaft oder eines Drittanbieters verstösst;

d) wenn Änderungen oder Massnahmen des Kunden in Bezug auf die vertragsgegenständliche Leistungserbringung erheblich beeinträchtigen und die Parteien keine einvernehmliche Lösung finden.

59.

Im Zeitpunkt der Kündigung bereits geleistete Zahlungen bleiben wohlbezahlt. Die Beendigung entbindet die Parteien nicht davon, eine vertragsgemässe Erfüllung ihrer Pflichten im üblichen Geschäftsgang sicherzustellen.

XXI. Datenschutz

60.

Der Kunde nimmt die Datenschutzerklärung der Rey-Gesellschaften, die in der jeweils aktuellen Version unter https://www.rey-technology.com/de/datenschutz eingesehen werden kann, zur Kenntnis.

61.

Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten. Die Rey-Gesellschaften sind berechtigt, Personendaten durch Dritte inner- und ausserhalb der Schweiz bearbeiten zu lassen, sofern die Datensicherheit gewährleistet ist. Erfolgt eine Datenbearbeitung in einem Land mit einem nicht genügendem Datenschutzniveau oder ist dies nicht auszuschliessen, muss der Dritte hinreichende vertragliche Garantien abgeben, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. Der Kunde ist damit einverstanden, dass in diesem Umfang eine grenzüberschreitende Datenübertragung und eine Datenbearbeitung im Ausland stattfinden kann.

62.

Die Parteien vereinbaren im gegebenen Falle ohne weiteres die notwendigen separaten Verträge (z.B. betreffend die Auftragsbearbeitung). Ohne Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages mit den üblichen Klauseln hat der Kunde sicherzustellen, dass die Rey-Gesellschaften im Rahmen der Leistungserbringung keinen Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhält. In jedem Fall gilt, dass für die Rechtmässigkeit und die Beurteilung der Zulässigkeit der Bearbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich der Zulässigkeit der Auftrags- bzw. Unter-Auftragsbearbeitung, sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen allein der Kunde bzw. seine Kunden als Verantwortliche im Sinne des anwendbaren Datenschutzrechts verantwortlich ist und bleibt. Der Kunde gewährleistet, dass sämtliche Daten auf rechtmässige Weise bearbeitet wurden (Informationspflichten, Rechtsgrundlage, Einhaltung von anwendbarem Datenschutzrecht, etc.) und durch ihn weiterhin bearbeitet werden dürfen. Die Rey-Gesellschaften werden vom Kunden diesbezüglich vollumfänglich schadlos gehalten.

63.

Ohne Abschluss eines separaten Vertrages betreffend der Auftragsverarbeitung (AVV) mit den üblichen Klauseln hat die andere Partei sicherzustellen, dass sie keinen Zugriff auf personenbezogene Daten der Rey-Gesellschaften erhält.

64.

Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, wenn Verletzungen von anwendbarem Datenschutzrecht, der Datensicherheit, Fehler oder Unregelmässigkeiten festgestellt werden oder solche bekannt werden.

XXII. Diverse Bestimmungen

65.

Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden (Telefax, E-Mail, Internet und dgl.), gelten als schriftliche Erklärungen einer Partei. Der Nachweis, dass solche Erklärungen vom Empfänger zur Kenntnis genommen worden sind, obliegt dem Absender. Solche Erklärungen gelten im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Empfänger als eingetroffen. Vertragsänderungen und Kündigungen bedürfen immer der Schriftform (elektronische Medien reichen nicht aus).

66.

Verzichtet eine Partei darauf, einen vertraglichen Anspruch im Einzelfall durchzusetzen, so kann dies nicht als genereller Verzicht auf sämtliche vertragliche Ansprüche betrachtet werden.

67.

Die Parteien schliessen die Verrechnung mit nicht schriftlich anerkannten Gegenforderungen aus.

68.

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig und ohne besondere Gegenleistung, alle Erklärungen in gehöriger Form abzugeben, die zum Vollzug der geschlossenen Verträge notwendig sind.

69.

Im Falle von Widersprüchen zwischen einem Einzelvertrag, diesen AGB und einer Offerte gehen die Bestimmungen des Einzelvertrages diesen AGB und diese einer Offerte vor.

XXIII. Salvatorische Klausel

70.

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so soll dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile der AGB nicht beeinträchtigt werden. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil der AGB durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der Bestimmung am nächsten kommt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220).

XXIV. Änderung der AGB

71.

Diese AGB können jederzeit geändert werden. Änderungen oder Ergänzungen der AGB werden dem Kunden bekanntgegeben. Diese werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innert 30 Kalendertagen seit Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhebt. Die jeweils gültige Fassung der AGB sind abrufbar auf: https://www.rey-technology. com/de/agb.

XXV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

72.

Die Rey-Gesellschaften sind bestrebt, allfällige Differenzen gütlich zu lösen. Für Streitigkeiten gilt ist der Sitz der jeweiligen Rey-Gesellschaft als Gerichtstand. Die jeweilige Rey- Gesellschaft ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu belangen. Sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.


Stand: September 2023